Häufige Fragen zum EFFEL-Programm
Was EFFEL für Sie bedeutet, kompakt beantwortet für KMU, Gemeinden und Privathaushalte. Zuerst die Grundlagen, danach die Fragen, die in Ihrer Situation zählen.
Grundlagen zu EFFEL
Die wichtigsten Fakten zur Effizienzverpflichtung nach Art. 46b des Energiegesetzes.
Was bedeutet EFFEL?
EFFEL steht für «Effizienzsteigerung durch Elektrizitätslieferanten»: die Effizienzverpflichtung nach Art. 46b des Schweizer Energiegesetzes (EnG).
Wer ist von der Effizienzverpflichtung betroffen?
Betroffen sind Elektrizitätslieferanten, die im Durchschnitt der drei vorangehenden Jahre 10 GWh oder mehr Strom an Endverbraucher abgesetzt (Referenzstromabsatz) haben. Sie müssen jährlich Stromeinsparungen erzielen.
Welche Fristen und Einsparziele gelten?
Die Verpflichtung greift erstmals 2026. Die Anteile steigen schrittweise: 0 % im Jahr 2025, 1 % 2026, 1,5 % 2027 und ab 2028 2 % des Referenzstromabsatzes.
Welche Massnahmen sind anrechenbar?
Anrechenbar sind Massnahmen bei bereits installierten, elektrisch betriebenen Stromverbrauchern in der Schweiz: Geräte (z. B. Wärmepumpen), Anlagen (z. B. in der Industrie) und Fahrzeuge (Elektromobilität).
Wie hilft EEAgentur bei EFFEL?
EEAgentur prüft die Förderfähigkeit, berechnet das Einsparpotenzial, erstellt die Einsparprotokolle und vermittelt Ihr Projekt an den passenden Elektrizitätslieferanten.
Für KMU und Unternehmen
Sie investieren ohnehin in Beleuchtung, Druckluft, Kälte oder Antriebe? Dann ist die Frage nicht ob, sondern wie viel.
Lohnt sich EFFEL auch für einen kleinen Betrieb oder nur für Grossverbraucher?
Auch für kleine Betriebe. Der Förderbeitrag hängt an der eingesparten Strommenge, nicht an der Betriebsgrösse. Je höher Ihr Stromverbrauch, desto grösser der Hebel. Aber schon eine Leckageanalyse an einem Druckluftnetz mit 250 l/min Leckagemenge kommt im Beispiel des BFE-Katalogs auf rund 21'900 anrechenbare Kilowattstunden. Entscheidend ist, dass die Massnahme im Katalog abgebildet und sauber nachgewiesen ist.
Wie viel Geld bekomme ich für eine Massnahme?
Die Rechnung ist einfach: Förderbeitrag = anrechenbare Einsparung (kWh) × Vergütung (Rp./kWh). Die Vergütung legt der Elektrizitätslieferant fest; aktuell sehen wir rund 5 Rp./kWh. Zwei Beispiele aus dem Katalog: Der Ersatz der Stehleuchten in einem Grossraumbüro mit 130 Arbeitsplätzen ergibt rund 227'300 kWh, die Umrüstung der Beleuchtung eines Industriegebäudes mit 10'785 m² rund 1'160'000 kWh. Bei 5 Rp./kWh entspricht das grob 11'000 beziehungsweise 58'000 Franken.
Sind die angegebenen Kilowattstunden jährliche Einsparungen?
Nein. Die ausgewiesenen Kilowattstunden sind keine Jahreswerte. Sie folgen der Berechnungsmethode der jeweiligen Massnahme und werden in der Regel über deren Lebensdauer kumuliert. Die effektive Höhe des Förderbeitrags hängt von der gewählten Methode, vom Elektrizitätslieferanten und vom konkreten Projekt ab.
Welche Massnahmen kommen für Unternehmen typischerweise in Frage?
Der BFE-Standardkatalog deckt elf Kategorien ab: Beleuchtung, Druckluft, gewerbliche Geräte, Haushaltsgeräte, Heizungstechnik, IKT, Kältetechnik, Lüftung, Motoren und Antriebe, Pumpen sowie Stromversorgung. Für Gewerbe und Industrie sind Beleuchtung, Druckluft, Kälte, Pumpen, Motoren und Lüftung die häufigsten Einstiegspunkte. Passt Ihr Vorhaben in keine Kategorie, bleibt der Weg über eine nicht-standardisierte Massnahme.
Was muss ich nachweisen?
Das hängt von der Massnahme ab. Jede Massnahme im Katalog führt eine Tabelle «Anforderungen» und eine Tabelle «Nachweise». Beim Ersatz einer Innenraum-Beleuchtung sind das zum Beispiel Rechnungsbelege, eine Erläuterung zur fachgerechten Entsorgung der Altgeräte, ein messtechnischer Bericht zu den Beleuchtungsstärken und ein Energienachweis nach SIA 387/4:2023. Wir bereiten diese Unterlagen so auf, dass sie direkt beim Elektrizitätslieferanten eingereicht werden können.
Was schliesst eine Förderung aus?
Nicht anrechenbar sind Massnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben sind (Bund, MuKEn 2014), Massnahmen mit Finanzhilfen von Bund, Kantonen oder Gemeinden, Massnahmen bei stromintensiven Endverbrauchern (RNZ-berechtigt), Massnahmen im Rahmen von Zielvereinbarungen sowie reine Verhaltensmassnahmen ohne technische Komponente. Klären Sie das ab, bevor Sie investieren. Im Nachhinein lässt sich eine Doppelförderung nicht mehr auflösen.
Muss ich Kunde bei dem Elektrizitätslieferanten sein, der mein Projekt fördert?
Nicht zwingend. Elektrizitätslieferanten vergüten Effizienzprojekte vorzugsweise bei ihren eigenen Kundinnen und Kunden, grundsätzlich aber bei Endverbrauchern in der ganzen Schweiz. Wir vermitteln Ihr Projekt an den Lieferanten, der genau diese Einsparungen sucht.
Für Gemeinden und öffentliche Hand
Gemeinden begegnen EFFEL in drei Rollen: als Eigentümerin von Bauten und Infrastruktur, als Trägerin von Förderprogrammen und, wenn ein eigenes Werk Strom liefert, als verpflichtetes Unternehmen.
Wie profitiert eine Gemeinde als Eigentümerin ihrer eigenen Infrastruktur?
Kommunale Liegenschaften und Anlagen sind oft die grössten Einzelposten. Beispiele aus dem Katalog: Der Ersatz der Beleuchtung an Durchgangs- und Quartierstrassen kommt auf rund 115'300 kWh, der Ersatz eines Ventilators in der Lüftungsanlage eines Schulhauses auf rund 188'538 kWh. Dazu kommen Sportplatzbeleuchtung, Pumpen in der Wasserversorgung sowie Kälte- und Lüftungsanlagen in öffentlichen Bauten.
Können wir ein Förderprogramm für unsere Einwohnerinnen und Einwohner über EFFEL abwickeln?
Die Bündelung vieler kleiner Massnahmen ist genau der Punkt, an dem sich der Aufwand lohnt. Im Katalog ist ein solcher Fall abgebildet: Eine Gemeinde förderte im Rahmen eines Stromsparprogramms den Ersatz von 214 alten Geschirrspülern durch effiziente Modelle, zusammen rund 101'850 anrechenbare Kilowattstunden. Einzeln wäre jedes Gerät zu klein, im Paket ergibt es ein sauber dokumentierbares Projekt.
Schliesst unser eigener Gemeindebeitrag die EFFEL-Förderung aus?
Das ist der wichtigste Stolperstein: Massnahmen mit Finanzhilfen von Bund, Kantonen oder Gemeinden sind nicht anrechenbar. Wer dieselbe Massnahme kommunal subventioniert und zusätzlich über EFFEL abrechnen will, verliert die Anrechenbarkeit. Die Ausgestaltung eines kommunalen Programms sollte deshalb früh geklärt werden. Wir prüfen mit Ihnen, welche Variante anrechenbar bleibt.
Sind wir von EFFEL verpflichtet, wenn unser Gemeindewerk selbst Strom liefert?
Möglicherweise ja. Die Verpflichtung gilt für Elektrizitätslieferanten, die in den drei vorangehenden Kalenderjahren im Durchschnitt 10 GWh oder mehr Strom an Endverbraucher abgesetzt haben. Viele Gemeindewerke liegen über dieser Schwelle. Die Einsparziele steigen schrittweise: 0 % im Jahr 2025, 1 % 2026, 1,5 % 2027 und ab 2028 2 % des Referenzstromabsatzes.
Zählen Sanierungen, zu denen wir gesetzlich verpflichtet sind?
Nein. Massnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, etwa nach MuKEn 2014, sind nicht anrechenbar. Bei kommunalen Sanierungsprojekten lohnt sich deshalb eine frühe Abgrenzung zwischen dem gesetzlich geforderten Teil und dem freiwilligen Effizienzanteil.
Für Privathaushalte
Haushalte sind ausdrücklich anspruchsberechtigt. Die Beträge sind kleiner als im Gewerbe, bei Warmwasser und Elektroheizungen aber durchaus relevant.
Können Privatpersonen überhaupt von EFFEL profitieren?
Ja. Elektrizitätslieferanten können Effizienzprojekte bei Unternehmen, Organisationen, öffentlichen Einrichtungen und ausdrücklich auch bei Haushalten vergüten. Voraussetzung ist wie überall, dass die Massnahme anrechenbar ist und die Einsparung nachgewiesen werden kann.
Welche Massnahmen kommen im Wohnbereich in Frage?
Aus dem Standardkatalog vor allem: der Ersatz von Haushaltsgeräten (Wäschetrockner, Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühl- und Gefriergeräte, Weinkühlschränke, Dunstabzugshauben, Kochmulden), der Ersatz von Elektroboilern, der Ersatz von Umwälz- und Warmwasserzirkulationspumpen, der Ersatz dezentraler Elektroheizungen sowie die Nachrüstung einer Fernsteuerung für Elektroheizungen in Zweit- und Ferienwohnungen. In Mehrfamilienhäusern kommt der Ersatz oder die Sanierung von Aufzügen dazu.
Was muss ich als Privatperson nachweisen?
Beim Ersatz von Haushaltsgeräten ist der Nachweis denkbar schlank: Rechnungsbelege im Format PDF, PNG oder JPEG. Massgebend ist die Energieeffizienzklasse gemäss EU-Energielabel. Verlangt werden unter anderem: Wäschetrockner B, Geschirrspüler B, Kühl- und Kühl-Kombi-Geräte D, Gefrierschränke C, Weinkühlschränke A, Dunstabzugshauben A+ und bei Kochmulden ein Energieverbrauch unter 178 Wh/kg. Bei Heizungs- und Warmwassermassnahmen sind die Anforderungen umfangreicher; sie stehen bei jeder Massnahme in der Tabelle «Anforderungen».
Wie viel kann ich erwarten?
Das hängt stark von der Massnahme ab. Zudem sind die Kilowattstunden kumulierte Werte über die Lebensdauer, keine Jahreswerte. Beispiele aus dem Katalog: Der Ersatz einer dezentralen Elektroheizung in einem Einfamilienhaus (4-Zimmer-Wohnung) ergibt rund 55'400 kWh, der Ersatz von zehn dezentralen Elektroboilern in einem Wohngebäude rund 83'200 kWh, die Nachrüstung einer Fernsteuerung in einer 2.5-Zimmer-Ferienwohnung rund 4'800 kWh. Bei rund 5 Rp./kWh sind das grob 2'770, 4'160 beziehungsweise 240 Franken. Die Vergütung legt der Elektrizitätslieferant fest.
Lohnt sich der Aufwand für ein einzelnes Gerät?
Ehrlich gesagt selten. Für einen einzelnen Geschirrspüler steht der administrative Aufwand kaum im Verhältnis zum Beitrag. Deutlich mehr bringen Massnahmen bei Warmwasser und Heizung, etwa der Ersatz eines Elektroboilers oder einer Elektroheizung, sowie die Bündelung: über die Liegenschaftsverwaltung eines Mehrfamilienhauses, über ein Programm Ihrer Gemeinde oder über Ihren Elektrizitätslieferanten. Fragen Sie dort nach, bevor Sie einzeln loslegen.
Ihre Frage ist nicht dabei?
Beschreiben Sie uns kurz Ihr Vorhaben. Wir prüfen die Förderfähigkeit, berechnen das Einsparpotenzial und sagen Ihnen, welcher Weg für Sie passt. Die Erstberatung ist kostenlos.

